Stand Dezember 2018§
Der Skiclub Sebnitz e.V. betreibt die Pisten und Liftanlagen im Skigebiet Buchberg/Räumicht in Sebnitz ehrenamtlich und im Auftrag des Eigentümers der Liftanlagen und Gebäude, der Stadt Sebnitz.Die Eigentums-, Besitz- und Nutzungsverhältnisse der Grundstücke und Liegenschaften im benannten Skigebiet und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten werden durch diese AGB nicht berührt.
1.1. Die durch Aushang bekannt gemachten Allgemeinen Geschäfts- und Beförderungsbedingungen gelten für die Benutzung und den Aufenthalt auf dem Gelände des Skiclub Sebnitz e.V., dass heißt dem Skiheim und dessen Nebengebäuden sowie dendiese umschließenden Flächen, den Schutzhütten an den Skiliften, die Pisten und Ziehwege sowie die Beförderung von Personen mit den Skiliften und der Aufenthalt auf dem Liftgelände (Liftanlagen, Schlepplifttrassen, Warte-, Zustiegs- und Ausstiegsbereiche).
1.2.Über deren Benutzung entscheidet der Benutzer eigenverantwortlich in freier Einschätzung seiner persönlichen Befähigung und unter ausdrücklicher Beachtung der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen sowie der international anerkannten Verhaltensregeln, insbesondere der FIS-Verhaltensregeln für Skifahrer.
1.3. Pisten-, Lift und Wegekennzeichnungen sind im eigenen Interesse zu beachten. Weiterhin wird auf die in § 3 näher bezeichneten Folgen verwiesen.
1.4. Auf die in der Anlage aufgeführten FIS-Regeln sowie die Empfehlungen zum Verhalten bei der Benutzung von Schleppliften, im Umfeld von Pistenfahrzeugen sowie den FIS-Regeln zum Umweltschutz wird ausdrücklich Bezug genommen. Wie weisen darauf hin, dass sich das Skigebiet teilweise im Naturschutzgebiet befindet.
2.1. Allgemein gültige Bestimmungen
2.1.1. Schilder zur Regelung des Verhaltens der Skisportler und Gäste sind verbindlich.
2.1.2. Vom Liftpersonal gegebene Anweisungen zur Durchführung des Betriebes, zur Aufrechterhaltung von Ruhe, Sicherheit und Ordnung innerhalb der Liftanlagen und im Liftverkehr ist unverzüglich Folge zu leisten.
2.2. Sofern das Liftpersonal keine abweichende Anordnung trifft, ist es nicht gestattet,
a) die Liftanlage und Räume in den Stationen, die nicht bestimmungsgemäß der Allgemeinheit oder den Fahrgästen geöffnet sind, zu betreten.
b) die Anlagen, die Betriebseinrichtungen und die Fahrbetriebsmittel zu beschädigen oder zu verunreinigen, Hindernisse zu schaffen, die Lifte oder Fahrbetriebsmittel unbefugt in Bewegung zusetzen, die dem Betrieb oder der Verhütung von Unfällen dienenden Einrichtungen zu betätigen, andere betriebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen oder die Stützen zu besteigen. Für die Beseitigung von Verunreinigungen und Hindernissen sind vom Verursacher die Kosten, mindestens jedoch 100,-€zu entrichten, sofern er nicht den Nachweis eines geringeren Schadens erbringt.
c) an anderen als dazu bestimmten Stellen und als der dazu bestimmten Seite der Lifte ein und auszusteigen.
d) die Lifte – auch im Falle einer Störung – außerhalb der Stationen zu verlassen.
e) während der Beförderung zu rauchen und zu telefonieren bzw. anderweitig insbesondere Handys zu benutzen.
f) Gegenstände außerhalb der Liftbetriebsmittel oder der Lifttrasse herauszuhalten, während der Fahrt Gegenstände wegzuwerfen, sowie sich von den Stützen der Anlage abzustoßen.
2.3. Nach Beendigung der Fahrt sind die Lifte sowie Ausstiegsstellen in der angezeigten Richtung zu verlassen.
2.4. Mitgeführtes Sportgerät darf nicht die Sicherheit der anderen Fahrgäste gefährden.
2.5. Die Benutzung des Schleppliftes setzt voraus, dass der Fahrgast die erforderliche Übung und Fertigkeit für eine sichere Beförderung besitzt, damit er Dritte und den Betriebsablauf nicht gefährdet.
2.6. Die Schlepplifte sind bestimmungsgemäß zu benutzen. Es ist insbesondere nicht gestattet:
a) weitere Personen mitzuschleppen: das Mitnehmen von kleinen Kindern kann vom Bahnpersonal zugelassen werden,
b) mutwillig aus der Spur zu fahren ( Slalom fahren ),
c) sich ohne Notlage nur mit den Händen am Bügel festzuhalten und schleppen zu lassen, es sei denn, das die Bauart des Schleppliftes dies erfordert,
d) die Schlepptrasse außer zur Beförderung zu betreten.
2.6. Die Fahrt kann nur an der Talstation begonnen und an der Bergstation beendet werden. Bei einem Sturz während der Fahrt sind die Schleppbügel usw. sofort freizugeben; die Schlepptrasse ist unverzüglich freizumachen.
2.7. Die Benutzung von Schleppliften ohne Ski oder Snowboard, mittels Schlitten oder anderen Sportgeräten ist nicht gestattet.
2.8. Die Mitnahme von anderen Sachen als dem Sportgerät ist nur insoweit gestattet, als dadurch keine unzumutbaren Belästigungen und keine Gefahren für Personen, Sachen oder die Bahn entstehen. Skier und Snowboard sind grundsätzlich am Fuß angeschnallt zu transportieren. Die Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet.